Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen und -bürgern, welche in Rafz ihren politischen Wohnsitz haben. Jährlich finden in der Regel zwei Gemeindeversammlungen statt: - Rechnungs-Gemeindeversammlung (Juni)
- Budget-Gemeindeversammlung (Dezember)
Aufgaben: | Der Gemeindeversammlung stehen folgende finanziellen Befugnisse zu: - Festsetzung von Budget und Steuerfuss
- Abnahme der Jahresrechnung sowie Abnahme von Abrechnungen über Kredite, die von den Stimmberechtigten bewilligt worden sind
- Genehmigung von Bauabrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen
- nicht gebundene, im Budget enthaltene und nicht enthaltene einmalige Ausgaben oder Einnahmeausfälle von mehr als 150'000 Franken und von mehr als 40'000 Franken bei jährlich wiederkehrenden Beträgen
- Veräusserung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum sowie die Bestellung oder Aufhebung dinglicher Rechte im Wert von mehr als 150'000 Franken im Einzelfall
- finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter, Gewährung von Darlehen, Leistung von Bürgschaften, Eingehung einmaliger Defizitgarantien und Stellung von Kautionen, alles soweit im Einzelfall den Betrag von 150'000 Franken übersteigend
- Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, soweit die damit verbundene Verpflichtung im Einzelfall einmalig 150'000 Franken oder jährlich wiederkehrend 40'000 Franken übersteigt.
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Kompetenzen: | Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Massgebend sind die Bestimmungen in der Gemeindeordnung. - Initiativen gemäss Gemeindegesetz
- Übernahme und Abschaffung von Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zusätzlichen Aufgaben
- Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden
- Veränderung der Gemeindegrenzen
- Geschäfte, die an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, von diesem aber aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt werden
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen allgemeiner Bedeutung, soweit diese Befugnis nicht ausdrücklich dem Gemeinderat oder einer anderen Verwaltungsbehörde zusteht, namentlich
a) Bau- und Zonenordnung, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne, Erschliessungsplan b) Vorberatung über Erlass und Änderung der Gemeindeordnung c) Verordnung über die Abwasseranlagen d) Verordnung über die Wasserversorgung e) Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen f) Verordnung über die Abfallbewirtschaftung g) Antennenverordnung h) Polizeiverordnung i) Verordnung über die Besoldungen und die Behördenentschädigungen j) Zweckverbandsverordnungen k) die Grundsätze der Gebührenfestlegung - Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung
- Behandlung von Anfragen und Initiativen
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