2. Dez. 2019, 19:30 Uhr

Ort

Zentrum Tannewäg
Tannewäg 28
8197 Rafz

Kontakt

Gemeindeschreiber, Marc Bernasconi
marc.bernasconi@rafz.ch

Informationen

Beschreibung

Beschlüsse Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2019

162 Stimmberechtigte (5.6% von 2‘901 Stimmberechtigten) der Politischen Gemeinde Rafz haben an der Gemeindeversammlung vom Montag, 2. Dezember 2019 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Rückzug des Planungskredites von 180‘000 Franken inkl. MWST zwecks Durchführung einer IST-Analyse und einer Machbarkeitsstudie über das Areal (Anteil 100‘000 Franken) sowie Prüfung der Rechtform inkl. der wirtschaftlichen Auswirkungen (Anteil 80‘000 Franken) im Alters- und Pflegeheim Peteracker durch den Gemeinderat.
  2. Genehmigung der Änderungen der Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Rafz; Wegfall Ziff. 8 Lebensmittelkontrolle, Anpassung Art. 56 Amtliche Vermessung, Geoinformation sowie Wegfall Art. 61 bis 67 bei Ziff. 18 Betreibungs- und Gemeindeammannamt, II. Gemeindeammannamt, Inkraftsetzung per 1. Januar 2020.
  3. Neuerlass der Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Rafz.
  4. Genehmigung des Budgets 2020 der Politischen Gemeinde Rafz und Festsetzung des Steuerfusses auf unverändert 113%.

Einsichtnahme/Auflage

Das Protokoll der Gemeindeversammlung mit den gefassten Beschlüssen liegt ab Freitag, 6. Dezember 2019 während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Kanzlei, Ebene 3, im Gemeindehaus Rafz auf.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Begehren um Berichtigung des Protokolls können in Form einer Aufsichtsbeschwerde innert 30 Tagen ab Beginn der Auflage erhoben werden.

Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.

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20191101_Publikation_Traktandenliste_GV_vom_2._Dezember_2019.pdf Download 0 20191101_Publikation_Traktandenliste_GV_vom_2._Dezember_2019.pdf
20191118_Beleuchtender_Bericht_Gemeindeversammlung_vom_2._Dezember_2019.pdf Download 1 20191118_Beleuchtender_Bericht_Gemeindeversammlung_vom_2._Dezember_2019.pdf
20191206_Publikation_Gemeindeversammlungsbeschlusse_vom_2._Dezember_2019.pdf Download 2 20191206_Publikation_Gemeindeversammlungsbeschlusse_vom_2._Dezember_2019.pdf
20191202_Protokoll_Gemeindeversammlung_Politische_Gemeinde_Rafz.pdf Download 3 20191202_Protokoll_Gemeindeversammlung_Politische_Gemeinde_Rafz.pdf