§ 2 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich besagt: "Eines Patents bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht."

Viele Antworten zu Fragen im Gastgewerbe finden Sie im GastgewerbegesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Kantons Zürich oder in der Verordnung zum GastgewerbegesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Kantons Zürich.

Patenterteilung

Bevor Sie in Rafz eine Gastwirtschaft eröffnen dürfen, müssen Sie bei der Abteilung Sicherheit ein Gastwirtschaftspatent anfordern. Bitte stellen Sie sicher, dass sämtliche geforderten Unterlagen beiliegen. Bitte beachten Sie, dass das Gesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden muss.

Das Gesuch wird danach auf die formellen, baurechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen geprüft. Beispielsweise muss ein Lokal auch baurechtlich als "Gastwirtschaft" bewilligt sein, damit das Gesuch gutgeheissen werden kann. Weitere Auskünfte betreffend eine baurechtliche Bewilligung erteilt Ihnen gerne die Abteilung Bau und Planung.

Beilagen (zwingend erforderlich):

  • Kopie Personenausweis (ID, Pass oder Ausländerausweis)
  • Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Patentverzicht bisherige/r Patentinhaber/in

Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent

Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden, ist mit folgendem Formular der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.

Kosten

Die Kosten für Gastwirtschaftspatente sind im Gebührenreglement der Gemeinde Rafz geregelt. Ein beantragtes Gastwirtschaftspatent kostet 200 Franken.

Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat meldepflichtig.

Glücksspiel

Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über das Unterhaltungsgewerbe ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld- oder Warengewinne abgegeben werden, verboten. Weiter sind gemäss Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken erlaubt.

Vereinslokale

Nicht öffentlich zugängliche Vereinslokale unterstehen grundsätzlich nicht der Patentpflicht und somit auch nicht dem Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich. Bei allfälligen Polizeikontrollen müssen diese Voraussetzungen zwingend erfüllt sein, ansonsten werden Verzeigungen wegen Wirten ohne Patent geprüft.

Zugehörige Objekte

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Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent (PDF, 151 kB) Download 0 Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent
Verzicht für ein Gastwirtschaftspatent (PDF, 130 kB) Download 1 Verzicht für ein Gastwirtschaftspatent