15. Juli 2026

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben die Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH einstimmig beschlossen, ein allgemeines Feuerverbot zu erlassen.

Das Verbot tritt am Mittwoch, 15. Juli 2026, um 12 Uhr in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Bereits am 26. Juni 2026 haben die zuständigen Behörden des Kantons Zürich für das gesamte Kantonsgebiet ein Feuerverbot in Wald und Waldesnähe verfügt und die Waldbrandgefahr auf Gefahrenstufe 4 von 5 (gross) festgelegt. Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VB, LS 861.12) können die Gemeinden zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen. Gemäss der Bewältigungsorganisation Waldbrand herrscht mittlerweile auch ausserhalb der Waldgebiete eine weit verbreitete und teilweise extreme Trockenheit. Die anhaltend hohen Temperaturen und die ausbleibenden ergiebigen Niederschläge führen dazu, dass die Vegetation zunehmend austrocknet. Besonders betroffen sind Wiesen, Getreidefelder sowie trockene Busch- und Heckenbestände.

Eine nachhaltige Entspannung der Lage ist gemäss den aktuellen Wetterprognosen kurzfristig nicht zu erwarten. Zusätzlich steigt das Risiko aufgrund der Sommerferien mit teilweise reduzierten Personalbeständen bei den Feuerwehren sowie im Hinblick auf den bevorstehenden Nationalfeiertag, an dem erfahrungsgemäss vermehrt Feuerwerk eingesetzt wird.

Mit dem allgemeinen Feuer- und Feuerwerksverbot sollen Brände verhindert sowie Menschen, Tiere und Sachwerte geschützt werden.

In den Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH ist es ab Mittwoch, 15. Juli 2026, 12.00 Uhr, unabhängig vom Abstand zum Wald untersagt,

  • Feuer im Freien zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills sowie in privaten Gärten, auf Terrassen und Balkonen,
  • mit Holz-, Kohle- oder Holzkohlegrills zu grillieren,
  • brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer achtlos wegzuwerfen,
  • Himmelslaternen, Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder ähnliche Flugkörper steigen zu lassen,
  • 1.-August-Feuer zu entfachen,
  • Feuerwerkskörper jeglicher Art zu zünden.

Ausnahmen: Vom Verbot ausgenommen ist das Grillieren mit Elektro- oder Gasgrills in privaten Gärten sowie auf Balkonen, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Die Geräte müssen kippsicher auf einem feuerfesten Untergrund stehen und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben werden. Bei starkem Wind wird auf die Benutzung von Gasgrills verzichtet.

Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.

Für weitere Auskünfte besuchen Sie die Internetseite der betreffenden Gemeinde.

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