Allgemeines Feuerverbot im Rafzerfeld wird beibehalten
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben die Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH einstimmig beschlossen, ein allgemeines Feuerverbot zu erlassen.
Das Verbot gilt seit Mittwoch, 15. Juli 2026, 12 Uhr bis auf Widerruf.
Bereits am 26. Juni 2026 haben die zuständigen Behörden des Kantons Zürich für das gesamte Kantonsgebiet ein Feuerverbot in Wald und Waldesnähe verfügt und die Waldbrandgefahr auf Gefahrenstufe 4 von 5 (gross) festgelegt. Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VB, LS 861.12) können die Gemeinden zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen. Gemäss der Bewältigungsorganisation Waldbrand herrscht mittlerweile auch ausserhalb der Waldgebiete eine weit verbreitete und teilweise extreme Trockenheit. Die anhaltend hohen Temperaturen und die ausbleibenden ergiebigen Niederschläge führen dazu, dass die Vegetation zunehmend austrocknet. Besonders betroffen sind Wiesen, Getreidefelder sowie trockene Busch- und Heckenbestände.
Eine nachhaltige Entspannung der Lage ist gemäss den aktuellen Wetterprognosen nach wie vor nicht zu erwarten (Stand: 07.08.2026). Mit dem allgemeinen Feuerverbot sollen Brände verhindert sowie Menschen, Tiere und Sachwerte geschützt werden.
In den Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH ist es damit seit Mittwoch, 15. Juli 2026, 12.00 Uhr, unabhängig vom Abstand zum Wald untersagt,
- Feuer im Freien zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills sowie in privaten Gärten, auf Terrassen und Balkonen,
- mit Holz-, Kohle- oder Holzkohlegrills zu grillieren,
- brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer achtlos wegzuwerfen,
- Himmelslaternen, Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder ähnliche Flugkörper steigen zu lassen,
- 1.-August-Feuer zu entfachen,
- Feuerwerkskörper jeglicher Art zu zünden.
Ausnahmen: Vom Verbot ausgenommen ist das Grillieren mit Elektro- oder Gasgrills in privaten Gärten sowie auf Balkonen, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Die Geräte müssen kippsicher auf einem feuerfesten Untergrund stehen und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben werden. Bei starkem Wind wird auf die Benutzung von Gasgrills verzichtet.
Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.
Stand 07.08.2026: Aufgrund einer Einschätzung des kantonalen Operationsbereichs Waldbrand wird das allgemeine Feuerverbot beibehalten. Es gilt in allen Gemeinden des Kantons Zürich. Eine Neubeurteilung der Situation erfolgt am 13. August 2026.
Für weitere Auskünfte besuchen Sie die Internetseite der betreffenden Gemeinde.