Anordnung Erneuerungswahlen Gemeindebehörden Rafz, Amtsdauer 2026 bis 2030
Der Gemeinderat Rafz hat als wahlleitende Behörde, gestützt auf §§ 57 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR), den ersten Wahlgang der Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030 auf Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt. Folgende Behörden werden an der Urne gewählt:
- 4 Mitglieder des Gemeinderates und Präsidentin oder Präsident
- 5 Mitglieder der Schulpflege und Präsidentin oder Präsident
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und Präsidentin oder Präsident
- 7 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege und Präsidentin oder Präsident
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz und Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rafz mit gedruckten Wahlvorschlägen durchgeführt. Sind mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt.
Für alle Wahlen findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Sämtliche Wahlvorschläge aller Behörden müssen bis spätestens Mittwoch, 19. November 2025, 14.00 Uhr, beim Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
Die Voraussetzungen zur Wählbarkeit sind auf den Wahlvorschlägen aufgeführt. Die Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Rafz, Abteilung Präsidiales und Dienste, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, erhältlich oder können von der Website der Gemeinde Rafz (www.rafz.ch, Rubrik „Downloads“) heruntergeladen werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Rafz unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
Zweiter Wahlgang vom 14. Juni 2026: Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Für den zweiten Wahlgang können bis Mittwoch, 18. März 2026, 14.00 Uhr, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.